LMG sichert Betreuungsbedarf für einen bestimmten Personenkreis

Für die Zeit vom 18. März 2020 bis 03. April 2020 ist eine Betreuung für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 und 6 vorgesehen.

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 13. März 2020 den Erlass zur Schließung der schulischen Gemeinschaftseinrichtungen im Land Nordrhein-Westfalen ab Montag, dem 16. März 2020 zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2  bekannt gegeben.

Die Weisung besagt, dass ab Montag, dem 16. März 2020 alle Schulen in Nordrhein-Westfalen zunächst bis zum Ablauf des 19. April 2020 geschlossen werden. Hierbei wurden im Hinblick auf die Betreuungsbedarfe der Erziehungsberechtigten zwei Ausnahmen festgelegt:

       Für eine Übergangszeit von zwei Tagen (16. März bis 17. März 2020) ist zu Betreuungszwecken noch eine Nutzung der Schulräume von allen Schülerinnen und Schülern möglich, wenn die Sorgeberechtigten dies wünschen und keine andere Betreuungsmöglichkeit vorhanden ist.

       Für die Zeit vom 18. März 2020 bis 03. April 2020 muss eine Betreuung für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 und 6 zu den üblichen Unterrichtszeiten für Schlüsselpersonen, die in kritischer Infrastruktur tätig sind, sichergestellt werden, sofern eine private Betreuung nicht möglich ist.  

Die Zugehörigkeit zur kritischen Infrastruktur ist insbesondere dann gegeben, wenn die Erziehungsberechtigten in Einrichtungen der folgenden Bereiche tätig sind:

  • der Gesundheitsversorgung und Pflege, der Behindertenhilfe sowie Kinder- und Jugendhilfe,
  • der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz),
  • der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung),
  • der Lebensmittelversorgung und
  • der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung.

Erziehungsberechtigte, welche zu dem oben genannten Personenkreis gehören und einen ungedeckten Betreuungsbedarf ab dem 18. März 2020 geltend machen, müssen der Schulleitung eine schriftliche Bescheinigung des Arbeitgebers (siehe Anlage) vorlegen, welche die Unentbehrlichkeit des Arbeitnehmenden bestätigt.

Arbeitgeberbescheinigung.pdf