Informationen zur Elternmitwirkung an der LMG

Den Eltern stehen nach dem Schulgesetz verschiedene Möglichkeiten offen,
sich aktiv am Schulleben zu beteiligen

1. Recht auf Schulmitwirkung

Das Recht der Eltern auf Schulmitwirkung ergibt sich sowohl aus der
Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalens, als auch aus den
Regelungen in § 62 ff. Schulgesetz Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW).
Den Eltern stehen nach dem Schulgesetz verschiedene Möglichkeiten offen,
sich aktiv am Schulleben zu beteiligen.
Mitwirkungsgremien für Eltern sind nach dem Schulgesetz die
Klassenpflegschaft oder Jahrgangsstufenpflegschaft, die Schulpflegschaft
und die Schulkonferenz.
Jedes Mitwirkungsgremium besteht bis zum ersten Zusammentreten des
neu gewählten Mitwirkungsgremiums im neuen Schuljahr.
Ein Mitwirkungsgremium wird grundsätzlich durch die Vorsitzende oder den
Vorsitzenden einberufen. Die Mitglieder sind dabei mit einer Frist von
mindestens 7 Tagen unter Beifügung der Tagesordnung und der
Beratungsunterlagen schriftlich einzuladen.
Die Schulen hat den Mitwirkungsgremien die notwendigen Einrichtungen und
Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört beispielsweise das zur
Verfügung stellen von Räumen für Gremiensitzungen, oder die Nutzung des
Kopierers.

2. Klassenpflegschaft/Jahrgangsstufenpflegschaft

Zu Beginn des Schuljahres werden die Eltern oder andere
Erziehungsberechtigten der Kinder in den Eingangsklassen entweder von
der Schulleitung und/oder der Klassenleitung zu einer
Klassenpflegschaftssitzung/Jahrgangsstufenpflegschaftssitzung eingeladen.
Bei bereits bestehenden Klassenverbänden oder Jahrgangsstufen erfolgt die
Einladung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der bisherigen
Klassenpflegschaft/Jahrgangsstufenpflegschaft
Die Eltern der Klassenpflegschaft wählen aus ihrer Runde eine Vorsitzende
oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
Beide nehmen über ihre Aufgaben in der Klassenpflegschaft hinaus mit
beratender Stimme an der Klassenkonferenz teil.
Die oder der Vorsitzende beruft während des Schuljahres die Sitzungen der
Klassenpflegschaft ein und legt in Absprache mit der Klassenlehrerin oder
dem Klassenlehrer die Themen der Tagesordnung fest. Die Klassenlehrerin
oder der Klassenlehrer nimmt an den Klassenpflegschaftssitzungen teil.
Besteht kein Klassenverband, bilden die Eltern der Schülerinnen und Schüler
jeder Jahrgangsstufe die Jahrgangsstufenpflegschaft. Die
Jahrgangsstufenpflegschaft wählt für jeweils angefangene 20 Schülerinnen
und Schüler eine Vertreterin oder einen Vertreter für die Schulpflegschaft.
Für jede Vertreterin oder jeden Vertreter wird eine Stellvertreterin oder ein
Stellvertreter gewählt.
Bis zum 1. September 2020 sollen die Wahlen in den Klassen- und
Jahrgangsstufenpflegschaften stattgefunden haben.

3. Schulpflegschaft

Alle Klassenpflegschaftsvorsitzenden nehmen an der Sitzung der
Schulpflegschaft teil, die in der Regel einmal im Schuljahr tagt. Die
Schulpflegschaft vertritt die Interessen aller Eltern der Schule gegenüber der
Schulleitung und den anderen Mitwirkungsgremien.
Die Schulpflegschaft wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, bis zu
drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie die Elternvertretung für die
Schulkonferenz und für die Fachkonferenzen.
Für die Elternvertretung in der Schulkonferenz und in den Fachkonferenzen
sind alle Eltern von nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern wählbar (also
nicht nur die Mitglieder der Schulpflegschaft).
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Schulpflegschaft ist mit der Wahl
automatisch Mitglied der Schulkonferenz, es sei denn, dies wird ausdrücklich
abgelehnt.
Die Schulpflegschaft wählt auch eine Vertreterin oder einen Vertreter, die oder
der (mit Einverständnis der oder des Betroffenen) an sogenannten
Teilkonferenzen bei der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen – wie zum
Beispiel der Androhung der Entlassung von der Schule – teilnimmt.
Bis zum 15. September 2020 sollen die Wahlen für die Schulpflegschaft
stattgefunden haben.

4. Schulkonferenz

Die Schulkonferenz ist das höchste Gremium der Schule. Ihr gehören jeweils
zu einem Drittel Elternvertreterinnen und -vertreter, Lehrkräfte sowie
Schülerinnen und Schüler an.
Die Schulkonferenz befasst sich mit allen grundsätzlichen Angelegenheiten
der Schule und vermittelt bei Konflikten innerhalb der Schule. Sie kann
Vorschläge und Anregungen an den Schulträger und an die
Schulaufsichtsbehörde richten. Vorschlägen der Schulleitung und des
Schulträgers stimmt sie zu oder lehnt sie ab. Sie verabschiedet Grundsätze
und Stellungnahmen. Im Schulgesetz ist festgelegt, über welche Angelegenheiten die Schulkonferenz zu entscheiden hat.
Den Vorsitz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter, aber ohne Stimmrecht.
Nur bei Stimmengleichheit gibt das Votum der Schulleiterin/des Schulleiters
den Ausschlag.

5. Vertretung der Schule nach außen

Die Schule wird nach außen, gegenüber dem Schulträger und der
Schulaufsicht, durch die Schulleiterin oder den Schulleiter vertreten. Sie oder
er ist dabei an die Beschlüsse der Schulkonferenz gebunden.

6. Weitere Informationen

Für weitere Informationen wird auf die Broschüre „Das ABC der
Elternmitwirkung“ das kostenfrei über die Homepage des Ministeriums für
Schule und Bildung NRW abgerufen werden kann, hingewiesen.

https://www.schulministerium.nrw.de/system/files/media/document/file/ABC%20der%20Elternmitwirkung%20Stand%2019.10.2019.pdf